© CubeTec 2010
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CubeTec GmbH, Gesellschaft für Montagesysteme,
Industriestraße 20, 28199 Bremen
Stand: 01. Juni 2010
Nur gültig, wenn es sich bei dem Besteller handelt um:
1.
eine Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) oder
2.
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen.
I. Allgemeines
1.
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige
gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende
Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht
Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der
schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
2.
Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen,
Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten werden erst durch schriftliche
Bestätigung verbindlich.
3.
Alle Angaben wie Masse, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen und
Skizzen sowie Katalogangaben und Preislisten in unseren Illustrationen, Prospekten
und Katalogen, Anzeigen, auch in elektronischer Form, sind nach bestem Wissen
erstellt und sind nur unverbindliche Angaben über Material, Beschaffenheit,
Eigenschaften oder Eignung und werden in keinem Fall Vertragsbestandteil,
zugesicherte Eigenschaft oder Garantieinhalt. Für Fehler können wir keine Haftung
übernehmen. Das Recht, Änderungen und Weiterentwicklungen vorzunehmen, bleibt
dem Lieferer ebenfalls vorbehalten.
4.
Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
II. Preis und Zahlung
1.
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung
im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt
die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht
dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
3.
Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der
Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen,
dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des
Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.
4.
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, gelten die am Tag des
Vertragsabschlusses gültigen Preise unserer Preisliste, zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1.
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre
Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen
Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm
obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen
Bescheinigungen oder Genehmigungen, oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat.
Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht,
soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung.
3.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das
Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit
eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der
Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4.
Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen
verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat
nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die
Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder
sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen,
zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem
Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
1.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk
verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer
noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung
übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den
Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise
nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht
verweigern.
2.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von
Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der
Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer
verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die
dieser verlangt.
3.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1.
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen
Diebstahl, Bruch-, Feuer,-Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht
der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der
Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5.
Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur
herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
6.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom
Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu
verlangen.
7.
Die Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräusserung der Vorbehaltsware werden,
zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Besteller für die Forderung erwirbt,
bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Sie sind auf Verlangen des Bestellers ganz
oder teilweise an diesen zurückabzutreten, wenn und soweit diese Forderungen die
gesicherten Ansrüche des Lieferers um 120% übersteigen, spätestens mit vollständiger
Erfüllung der Ansprüche (einschließlich aller Nebenansprüche) des Lieferers.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche
–vorbehaltlich Abschnitt VII.– Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder
neu zu liefern, die sich Infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes
als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer
unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2.
Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der
Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht,
den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der
Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des
Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus-
und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt
werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und
Hilfskräfte.
4.
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt
vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein
unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des
Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten
ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. 2. dieser
Bedingungen.
5.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete
Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu
verantworten sind.
6.
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des
Lieferers für die daraus entstandenen Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7.
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller
grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den
Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die
Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht
möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten
Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8.
Die in Abschnitt VI. 7. genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich
Abschnitt VII. 2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
der Besteller den Lieferer unverzüglich von den geltend gemachten Schutz-
oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet
der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der
geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung
der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7. ermöglicht
dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher
Regelungen vorbehalten bleiben
der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den
Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsmäßigen
Weise verwendet hat.
VII. Haftung
1.
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener
oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen
und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher
Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so
gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der
Abschnitte VI. und VII. 2. entsprechend.
2.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer
– aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen, oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit
nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für
Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2. a) – e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für
Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt,
die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür
bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff.UrhG) vervielfältigen,
überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet
sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke und Markenkennzeichen – nicht zu entfernen oder
ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer
bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1.
Für alle Rechtbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt
ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander
maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-
Kaufrechts und des Deutschen Internationalen Privatrechts sowie jeglichen Rechts
dritter Staaten.
2.
Gerichtsstand ist das für den Hauptsitz des Lieferers zuständige Gericht, sofern der
Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist. Anderenfalls bleibt es bei den gesetzlichen Regeln
über den Gerichtsstand.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.